04.02.2023
Bebauungsplan vor Gericht

Wenn ein Bebauungsplan für nichtig erklärt wird – was kommt dann?

Der Bebauungsplan Nr. 77 „Christl-Cranz-Straße, Carl-Diem-Straße, Sepp-Manger-Straße“ war 2017 durch den Gemeinderat beschlossen worden. Daraufhin hatten zwei Eigentümer aus diesem Geltungsbereich ein Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgericht angestrengt. In dem durch das Verwaltungsgericht gefällten Urteil wurde festgestellt, dass der aufgestellte Bebauungsplan in zwei Punkten keine ausreichende Rechtsgrundlage besitzt. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung von bestimmten Flächen zu „gemeinschaftlichen Flächen“ mit vorgeschriebener Pflanzbindung und Pflanzgeboten und andererseits um die Sicherung der gemeinschaftlichen Spielplätze durch Anordnung von Dienstbarkeiten.

Zwei Möglichkeiten gibt es

Um an der Bauleitplanung festhalten zu können gibt es damals laut Verwaltung nur zwei Möglichkeiten. Einerseits eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder alternativ die Durchführung eines erneuten Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 77 und damit erstmal einem Erlass einer Veränderungssperre

Die Diskussion des Gemeinderates zeigt schon zum damaligen Zeitpunkt deutlich auf, dass dieses Gebiet Neufahrns nicht weiter nachverdichtet werden soll und dass man die geringe Anzahl an Grünflächen dieses Gebietes auf jeden Fall erhalten möchte.

Es ging damals vor Gericht

Aus diesem Grund wurde gemäß Beschluss des Gemeinderates der Beschwerdeweg beschritten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im November 2022 nun das Urteil gefällt.
Die Leipziger Richter gaben den Klägern vollumfänglich recht. Der aufgestellte Bebauungsplan wurde wegen fehlerhafter Festsetzung für nichtig erklärt.

Tischvorlage sprach von Rechtssicherheit

Laut heutiger Tischvorlage des Gemeinderats empfahl die Bauverwaltung die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um die bestehenden Freiflächen des Grundstücks zwischen Christl-Cranz-Straße, Sepp-Manger-Straße und Fritz-Walter-Straße als Parksiedlung zu erhalten und eine Nachverdichtung entgegenzuwirken.

Diese würde unweigerlich stattfinden, wenn keine gemeindliche Bebauungsplanung vorläge. Die Eckpunkte des Bebauungsplans wurden wie folgt definiert: Beschränkung der Bauräume auf das ursprüngliche Baukonzept aus den 70er Jahren, Stellplatzflächensicherung, Flächen für die fußläufige Durchquerung des Areals, Sicherung des vorhandenen Baumbestandes und natürlich auch die Festsetzung von Gemeinschaftsanlagen – den sogenannten Quartierspielplätzen, die ja auch schon im ursprünglichen Bebauungsplan enthalten waren. Also lieber auf das Wesentliche und damit Rechtssichere konzentrieren.

Der Gemeinderat stimmte ohne Diskussion einstimmig zu.