14.12.2021
Drohnen vermessen Neufahrn

Was versteht man eigentlich unter Herstellungsbeträgen?

Das sind Gebühren die erhoben werden, um abwasserrelevante Gebäude neu zu errichten oder zu erweitern. Nur so kann ein Zweckverband, wie der Abwasserzweckverband Unterschleißheim, Eching und Neufahrn sich finanzieren. Der Zweckverband ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Aber wie berechnen sich nun diese Beiträge?
Seit den 1970er-Jahren wurden die Beiträge gemäß einer liegenden Satzung nach der zulässigen Geschossfläche erhoben, das heißt der Bauherr zahlt die Beiträge nach der max. Bebaubarkeit seines Grundstücks. Wird z.B. auf einem 1.000 m² großen Grundstück ein Gebäude mit 400m² Wohnfläche errichtet, wobei baurechtlich auch 600 m² zulässig wären, so wurden die Herstellungsbeiträge von 600 m² berechnet.

Ist soetwas zulässig?

Die Satzung des Abwasserzweckverbands über die Herstellungsbeiträge wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.09.2019 als nichtig erklärt. Das bedeutet, dass seither keine Beitragsbescheide mehr erlassen wurden und er Zweckverband eine neue Satzung erlassen musste.

Dies ist nach eingehender rechtlicher Beratung nun erfolgt.

Das weiß Thomas Seidenberger als Mitglied im Ausschuss des Abwasserzweckverbandes zu berichten.

Künftig ist der Beitragsmaßstab die tatsächliche Geschossfläche

Wie in dem vorher genannten Beispiel wären das dann 400 m² statt der vorher immer zur Berechnng herangezogenen max. möglichen Fläche. Voraussetzung hierfür ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Gebäude im gesamten Zweckverbandsgebiet! Es muss somit ein komplettes Aufmaß der bebauten Fläche in der Stadt Unterschleißheim sowie den Gemeinden Eching und Neufahrn erstellt werden.

Hier kommen nun die Drohnen ins Spiel

Die anstehende Vermessung soll so genau wie möglich erfolgen und auch sämtliche Anbauten etc. erfassen. Aus diesem Grund wird sie mittels Drohnenbefliegung erfolgen. Hierfür wird 2022 eine Ausschreibung durchgeführt, da dieser Auftrag mit hohen finanziellen Kosten verbunden ist.

Kosten-Nutzen-Rechnung ?

Unweigerlich stellt sich natürlich die berechtigte Frage, warum betreibt man diesen Aufwand und weshalb hat nicht wieder eine Satzung auf dem ursprünglichen Beitragsmaßstab „zulässige Geschossfläche“ erlassen.
Die Antwort darauf lautet, weil es einfacher und rechtssicherer ist, mit der tatsächlichen Geschossfläche zu arbeiten. Ein sehr guter Ansatz, der hier verfolgt wird.


Für die FREIEN WÄHLER Neufahrn im Ausschuss des Abwasserzweckverbandes vertreten:
Thomas Seidenberger