28.01.2021
Bebauungsplan Neufahrner Gegenkurve

Der Gemeinderat hatte in seiner Juli-Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 128 „Sondernutzungsgebiet für eine Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich der Neufahrner Gegenkurve“ als Satzung beschlossen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte 2 Monate später, womit der Bebauungsplan rechtskräftig wurde. Nun hätte es – so denkt man jedenfalls – langsam, aber sicher mal los gehen können.

Im Endeffekt ging es nur noch darum, festzulegen ab welcher Grenze man die Photovoltaikelemente hätte aufstellen können. Im Bebauungsplan war eine Grenze von 20m zur Fahrbahnkante vorgesehen, grundsätzlich jedoch besteht eine Anbauverbotszone von 40m. Man hoffte hier wohl auf die mögliche Ausnahmeregelung, die es für Photovoltaikanlagen gibt. Dem entgegen sprach sich aber die Autobahndirektion aus – sie hält an der 40m Grenze fest, um einem möglichen Ausbau der Autobahn nicht entgegen zu wirken.

Fast parallel dazu wurde im neuen EEG 2021 (Erneuerbare-Energie-Gesetz) die Abstände zu Autobahnen und Bahnlinien erweitert. Durch diese Änderung wird die Möglichkeit geschaffen die bis dato mittig freigehaltene Grünfläche aufzugeben und in die Fläche des Sondergebietes für Energienutzung einfließen zu lassen. Da es sich bei dieser Fläche um keine Ausgleichsfläche handelt, kommt es auch nicht zu einem naturschutzrechtlichen Defizit. Um diese Maßnahmen in den bestehenden Bebauungsplan einfließen lassen zu können, schlug die Verwaltung dem Gemeinderat vor, den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes zu fassen. Die Freigabe für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Verfahren nach §3 Abs. 2 BauGB und §4 Abs. 2 BauGB) natürlich mit inbegriffen. Der Gemeinderat stimmte dieser Empfehlung mit 27:0 Stimmen zu.